Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Vertragsgegenstand

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unter  angebotenen Leistungen und Geschäfte der Baseline Media GmbH (nachfolgend der Übersicht halber „Anbieter“ genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend der Übersicht halber „Kunde“ genannt), die als gewerbliche Kunden das Angebot des Anbieters über dessen Website oder per Beauftragung via E-Mail nutzen. Bestellungen im Online-Shop sind hiervon unberührt. Nebenabreden sofern nicht schriftlich festgehalten gelten neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

1.2. Die Regelungen gelten für alle Verträge, die über die Lieferung von Waren, den Kauf von Online-Produkten oder der Dienstleistungen im Bereich Grafik- oder Sound-Design. Die Leistungen sind möglichst aktuell gehalten auf der Website detailliert beschrieben und jederzeit einsehbar.

1.3 Bei der Inanspruchnahme des „Design zum Festpreis“-Angebots endet der Vertrag mit der Freigabe des vom Anbieter übermittelten Entwurfs seitens des Kunden. Für Grafikleistungen in Echtzeit in den Geschäftsräumen des Anbieters, kann dieser eine gesonderte Vergütung verlangen, da dies den Arbeitsaufwand am Objekt deutlich erhöht und der Mehraufwand nicht von der „Design zum Festpreis“-Pauschale abgedeckt wird. Nichtgefallen des angefertigten Entwurfes, berechtigen zur unentgeltlichen Nachbesserung, jedoch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

§2 Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrages

2.1. Grundlage für das Zustandekommen eines Werks-, Dienstleistungs-, und/oder Lieferungsvertrages, welcher über die Website www.baseline-media.de selbst oder per E-Mail an den Anbieter mit ausdrücklicher Auftragserteilung übermittelt wird.

2.2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Projektvertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform (auch per E-Mail). Dadurch eventuell entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Anbieter, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen den Anbieter resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

§3 Urheber- und Nutzungsrechte

3.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Anbieter bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, und gilt für die vereinbarte Nutzung weltweit. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen beim Anbieter.

3.2. Die im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3.3. Der Anbieter darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Anbieter und Kunde ausgeschlossen werden.

3.4. Die Arbeiten des Anbieters dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht dem Anbieter vom Kunden für jede Zuwiderhandlung ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

3.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte ist honorarpflichtig und bedarf der Einwilligung des Anbieters. Mehrfachnutzungen sind, soweit die Arbeiten des Anbieters bei der erneuten Nutzung nicht verändert werden und soweit sie nicht durch Dritte genutzt werden, uneingeschränkt möglich.

3.6. Über den Umfang der Nutzung steht dem Anbieter ein Auskunftsanspruch zu.

§4 Vergütung

4.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Der Vertrag kommt durch jede Art von Einwilligung per E-Mail oder Postverkehr zustande, sofern der Kunde ausdrücklich eine Leistung wünscht oder sich auf ein bestimmtes Angebot bezieht. Über einen direkten Bestellungs-Link auf der Website können ebenfalls Geschäfte zustande kommen dessen Vergütungshöhe auf der Bearbeitungsseite ausdrücklich ausgewiesen ist. Es gilt die jeweils gesetzliche Widerrufregelung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kunde des Anbieters ausschließlich gewerblicher Kunde ist.

4.2. Bei der Inanspruchnahme des „Design zum Festpreis“-Angebots gilt die Leistung als vollständig erbracht und die Zahlung als fällig, sobald dem Kunden der erste Entwurf übermittelt wurde. Sofern dieser Änderungen, respektive Korrekturen, an der Vorlage wünscht, bessert der Anbieter, anhand konstruktiver Verbesserungswünsche, nach, bis der Kunde den Entwurf zur Übermittlung oder zum Druck freigibt. Ein einfaches „Nichtgefallen“, ohne Gründe oder Verbesserungswünsche, ist nicht als konstruktive Kritik zu werten. Wenn der Kunde einen bereits umgesetzten Verbesserungsvorschlag weiter entwickeln lässt, so ist fortan ein Neubeginn oder eine Änderung der Grundvorraussetzung (z.B. Änderung des Produktes, des Layouts oder grundsätzliche Formen des Auftrages) nicht mehr als Korrektur sondern als Neuauftrag zu sehen, der separat berechnet wird, da ein neuer Korrekturablauf beginnt. Sollte nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen kein handfester Verbesserungswunsch geäußert werden, kann der Anbieter den Auftrag abschließen und die bisherige Leistung in Rechnung stellen.

4.3. Der Anbieter stellt dem Kunden unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten zur Auswahl. Sofern nichts anderes vereinbart wird von Vorkassezahlung ausgegangen. Ist der Kunde Rechnungskunde, so sind Rechnungen des Anbieters innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum auszugleichen. Gewerbliche Kunden mit Sitz in Deutschland zahlen zuzüglich 19% gesetzliche Mehrwertsteuer, bei ausländischen Kunden können je nach Herkunft andere gesetzliche Regelungen gelten.

4.4. Bestellungen, die nicht oder nicht vollständig in Vorausleistung bezahlt worden sind, obwohl dies im Einzelfall Vertragsbedingung war, werden vom Anbieter nicht bearbeitet. Nach angemessener Wartezeit, ob ein entsprechender Zahlungsvorgang doch noch stattfindet, werden eventuell angezahlte Beträge unter Abzug einer Bearbeitungspauschale von 20,00 € zurückgezahlt und der Auftrag storniert.

4.5 Bei Zahlungen via Lastschrift, dessen Einzugsermächtigung der Kunde ebenfalls per E-Mail erteilen kann, wird der Rechnungsbetrag zum Zeitpunkt der Freigabe durch den Kunden eingezogen. Für den Fall der Rückgabe oder Nichteinlösung einer Lastschrift, insbesondere auch nach Widerspruch, ermächtigt der Kunde seine Bank unwiderruflich, dem Anbieter oder einem vom Anbieter beauftragten Dienstleistungsunternehmen die aktuelle Anschrift des Kunden mitzuteilen. Entstehende Rückbuchungsgebühren und Verwaltungsaufwand werden dem Kunden gebündelt zu 15,-€ in Rechnung gestellt.

§5 Zusatzoption Logo, Texte, Bilder, Druck

5.1. Die verschiedenen Zusatzoptionen zu den einzelnen „Design Flatrates“ des Anbieters setzen voraus, dass Logo, Texte und Bilder in verwendbarer Form gestellt werden. Kann oder will ein Kunde dies nicht leisten, kann er entsprechende Zusatzoptionen auf der Website einsehen und auswählen. Diese Zusatzdienstleistungen werden durch die Einwilligung oder Hinzubuchung über die Website vor dem Absenden der Bestellung Bestandteil des Dienstleistungsvertrages.

5.2. Druckdienstleistungen sind nicht Teil dieses Vertrages sondern werden unter dem Punkt „DRUCK“ über die Website www.baseline-media.de separat behandelt.

§6 Geheimhaltungspflicht des Anbieters

6.1. Der Anbieter ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

§7 Pflichten des Kunden

7.1. Der Kunde stellt dem Anbieter alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Er sichert dem Anbieter zu, für alle eingesandten Logos, Fotos, Bilder, Skizzen und Texte im Besitz der vollständigen und uneingeschränkten Nutzungsrechte zu sein und stellt den Anbieter von allen Urheberrechtsforderungen Dritter frei. Alle Arbeitsunterlagen werden vom Anbieter sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden – soweit es sich nicht um digitale Daten handelt – nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgesandt.

7.2 Erbittet der Anbieter den Kunden um Freigabe der individuell für ihn angefertigten Vorlage, so hat der Kunde das Recht Nachbesserung zu fordern, sofern seine Kritik an dem vorliegenden Entwurf oder Hörbeispiel objektiviert, sachlich und konkret ist.

§8 Gewährleistung und Haftung des Anbieters

Für Dienstleistungen

8.1 Der Anbieter haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Anbieter auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Die Haftung für Schäden, die aus den Folgen einer Nichterfüllung oder eines Verzuges entstanden sind, sind auf die Höhe des Auftragswertes, jedoch maximal auf dessen Anteil, der von der Nichterfüllung oder dem Verzug betroffen ist, beschränkt.

8.2 Ansprüche des Kunden, die sich aus einer Pflichtverletzung des Anbieters oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kunden.

8.4 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung des Anbieters insoweit entfällt.

8.5 Der Anbieter haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

8.6 In keinem Fall haftet der Anbieter für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist er verpflichtet, den Kunden auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

Für Lieferung von Waren, die nach kundenspezifikationen angefertigt wurden

8.7 Die Gewährleistungsfrist ist auf ein Jahr festgelegt. Sie beginnt mit der Lieferung oder bei Abnahme, soweit eine solche erforderlich ist.

8.8 Nach Ablieferung an den Auftraggeber oder den von ihm bestimmten Dritten, sind die gelieferten Gegenstände umgehend und sorgfältig zu untersuchen. Erhält der Auftragnehmer innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes keine Mängelrüge über die offensichtlichen Mängel oder andere Mängel, die bei der unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung zu erkennen waren, so gelten diese als genehmigt. Mängel, die bei dieser sorgfältigen Untersuchung nicht zu erkennen waren, müssen ebenfalls innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne weitere nähere Untersuchung zu erkennen war, als Mängelrüge an den Auftragnehmer gemeldet werden. Mängelrügen sind immer in schriftlicher Form (auch per Email oder Fax) zu verfassen. Verlangt der Auftragnehmer eine Rücksendung der beanstandeten Ware, so ist diese frachtfrei zurückzusenden. Ware, die unfrei zurück geschickt wird, wird nicht angenommen. Ist die Mängelrüge berechtigt, kommt der Auftragnehmer für die Kosten der günstigsten Versandart auf, sofern sich der Liefergegenstand an dem Ort seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Befindet er sich an einem anderen Ort und erhöhen sich dadurch die Kosten, so kommt der Auftragnehmer hierfür nicht auf. Die Untersuchungspflicht besteht auch bei den zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnissen. Mit der Druck- bzw. Fertigungsfreigabe geht die Gefahr möglicher Fehler auf den Auftraggeber über. Diese Regelung gilt ebenfalls für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

8.9 Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt ebenfalls für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise Proofs und Ausdruckdaten) – auch wenn diese vom Auftragnehmer erstellt wurden – und dem Endprodukt.

8.10 Bei Abweichungen in der Beschaffenheit des verwendeten Materials kann der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes haftbar gemacht werden. Liefert der Auftragnehmer das Material, entfällt diese Haftung.

8.11 Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden. Aus produktionstechnischen Gründen können Falz-, Stanz- und Beschnitttoleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.

8.12 Der Auftragnehmer ist von jeglicher Haftung frei, wenn der Auftraggeber keinen vom Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen oder selbst einen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt hat. In diesem Zusammenhang werden keine Reklamationen anerkannt.

8.13 Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

8.14 Bis zu einer Höhe von 10% sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Ware hinzunehmen. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% hinzunehmen. Dazu gehören unter anderem Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, Makulatur sowie produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden.

8.15 Der Auftragnehmer ist bei Sachmängeln an den gelieferten Gegenständen innerhalb einer angemessenen Frist wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, beispielsweise aufgrund von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung.

8.16 Liegt der Mangel in der Verantwortung des Auftragnehmers und beruht auf seinem Verschulden, so kann der Auftraggeber   Schadensersatz verlangen.

8.17 Kann der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen Mängel an den Produkten/Teilen anderer Hersteller nicht beseitigen, so kann er wahlweise seine Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller und Lieferanten für Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder diese an den Auftraggeber abtreten. Gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Gewährleistungsansprüche, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Lieferanten/Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise wegen einer Insolvenz, aussichtslos ist. Für die Dauer des Rechtsstreites wird die Verjährung der betroffenen Gewährleitungsansprüche von Seiten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gehemmt.

8.18 Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers eine Veränderung am Liefergegenstand durchführt oder durch Dritte vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unzumutbar erschwert oder sogar unmöglich wird. Der Auftraggeber hat hierbei allein für die Mehrkosten aufzukommen, die bei einer Mängelbeseitigung anfallen.

8.19 Wird im Einzelfall eine Lieferung von gebrauchten Gegenständen mit dem Auftraggeber vereinbart, so entfällt jegliche Gewährleistung.

8.20 Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer erhält, werden von diesem sorgfältig behandelt. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftragnehmer nur eine Haftung bis zum Materialwert. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung der Reklamation können aus rechtlichen Gründen nicht zurückgesandt geschickt werden.

8.21 Alle vorangehend genannten Haftungsbeschränkungen sind bei grob fahrlässigem und vorsätzlichen Verhalten ungültig.

8.22 Der Auftragnehmer haftet nicht für normale Abnutzung.

8.23 Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Auftragnehmer nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu.

§9 Verwertungsgesellschaften

9.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren vom Anbieter verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese dem Anbieter gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

9.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten sein kann. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Anbieterrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist ausschließlich der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

§10 Leistung Dritter

10.1. Vom Anbieter eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Anbieters.

§11 Arbeitsunterlagen und Elektronische Daten

11.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten des Anbieters angefertigt werden, verbleiben bei diesem. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Der Anbieter schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

§12 Vertragsdauer

12.1. Der Vertrag wird für das bestellte Projekt mit Datum der Auftragsbestätigung geschlossen und endet automatisch mit der vollständigen Lieferung der zum Projekt gehörenden Bestandteile.

§13 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

13.1 Nach Maßgabe dieses Abschnitts ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, ganz gleich aus welchen Grund (besonders aus Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher Lieferung, Verzug, Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlungen), eingeschränkt, wobei es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt.

13.2 Der Auftragnehmer kann nicht haftbar gemacht werden bei o [a] einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, Angestellten, gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Erfüllungshilfen, o [b] grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungshilfen, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Als vertragswesentlich gelten die Verpflichtung zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung und Installation sowie Obhuts-, Beratungsund Schutzpflichten, die für die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wichtig sind oder den Schutz von Leib oder Leben des Personals des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichem Schaden bezwecken.

13.3 Haftet der Auftragnehmer aufgrund §13 Abs. 13.2 für Schadensersatz, so bleibt diese Haftung auf die Schäden begrenzt, die für den Auftragnehmer bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar waren oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt unter Berücksichtigung der Umstände, die für ihn bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, hätte voraussehen müssen. Außerdem sind nur mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln am Liefergegenstand sind, ersatzfähig, wenn solche Schäden typischerweise bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes zu erwarten sind.

13.4 Auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sach- und Personenschäden auf höchstens das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (6.000.000€) und höchstens auf einen Betrag von 3.000.000€ pro geschädigte Person beschränkt.

13.5 Im gleichen Umfang gelten die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen ebenfalls zugunsten der Organe, der Angestellten, der gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

13.6 Von jeglicher Haftung ausgenommen sind unentgeltliche technische Auskünfte und Beratungen durch den Auftragnehmer, die nicht zu dem von ihm vereinbarten, geschuldeten und im Vertrag festgehaltenen Lieferumfang gehören.

13.7 Die in diesem Paragraph genannten Einschränkungen für die Haftung des Auftragnehmers gelten nicht für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem Verhalten oder nach dem Produktionshaftungsgesetz.

§14 Schlussbestimmungen

14.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

14.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

14.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Allgemeine Vertragssprache ist deutsch. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

14.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.


Stand: August 2014